Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 37‘534.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘424.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 12‘069.95 bestimmt.