Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren – soweit die Freisprüche betreffend – auf total CHF 12‘511.40 festgelegt. Vom amtlichen Honorar ist der ausgerichtete Vorschuss von CHF 8‘000.00 anteilsmässig (1/4), ausmachend CHF 2‘000.00, in Abzug zu bringen. Der Kanton Bern richtet Fürsprecher B.________ noch einen Restbetrag von CHF 10‘511.40 aus. Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht.