Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend der Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 4‘000.00, aufzuerlegen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.