Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), ausmachend CHF 38‘423.05, aufzuerlegen. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (1/4), ausmachend CHF 12‘807.65, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend der Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00 (Art.