62 ten Umstände als angemessen und ist zu bestätigen. Dasselbe gilt auch für den Zinslauf. Die Beschuldigte ist mithin zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 31. August 2011 an die Privatklägerin 1 und von CHF 8‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 14. Januar 2010 an die Privatklägerin 2 zu verurteilen. 25. Kosten Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung