Rechtsanwältin F.________ stellte namens der Privatklägerin 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zur Genugtuung den Antrag, dass die Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 14. Januar 2010 zu verurteilen sei (pag. 4000). Die Vorinstanz prüfte die Genugtuungsansprüche einlässlich und sorgfältig. Auf die zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Genugtuungssummen erscheint angesichts der gesam-