Rechtsanwältin F.________ beantragte im Zivilpunkt betreffend Schadenersatz anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für die Privatklägerin 2, dass das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (pag. 4304), nachdem sie erstinstanzlich noch eine Verurteilung zur Bezahlung von CHF 28‘000.00 Schadenersatz bzw. die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatze nach beantragt hatte (pag. 3574). Die Kammer kann sich erneut den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach die Schadenersatzklage der Privatklägerin 2 weder hinreichend beziffert noch begründet ist.