4000). Es kann vorliegend vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat die Schadenersatzforderung ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 3762 f., S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Soweit die Zivilklage daher ungenügend beziffert und begründet ist, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Privatklägerin C.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Rechtsanwältin F.___