Mit Bezug auf die bereits gemachten Ausführungen ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Beschuldigte ist deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, zu verurteilen. Die Probezeit wird ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt 22. Allgemeines Für die theoretischen Ausführungen zum Schadenersatz und der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3762 ff., S. 115 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).