In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die von der Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft (vom 14.11.2011 bis 15.11.2011 [2 Tage] sowie vom 01.02.2018 bis am 02.02.2018 [2 Tage]) und die Untersuchungshaft (vom 21.12.2011 bis 20.03.2012 [91 Tage]) von insgesamt 95 Tagen auf den vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Geldstrafe vorliegend erfüllt (pag. 3761, S. 114 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Bezug auf die bereits gemachten Ausführungen ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren.