Aufgrund ihres Alters und der guten Entwicklung, welche sie in den letzten Jahren zurückgelegt hat, erscheint eine unbedingte Freiheitsstrafe vorliegend nicht zwingend notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist deshalb als teilbedingte Sanktion zu vollziehen. In diesem Sinne sind lediglich 6 Monate Freiheitsstrafe als unbedingte Strafe auszusprechen. Für die restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. In Anwendung von Art.