Hinsichtlich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ist die Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft. Zwar hat sie keine Einsicht und Reue gezeigt, die letzte Tat erfolgte aber 2011 und liegt damit lange zurück. Die Beschuldigte geht zwar keiner Erwerbstätigkeit nach, hat sich aber in den letzten Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen. Aufgrund ihres Alters und der guten Entwicklung, welche sie in den letzten Jahren zurückgelegt hat, erscheint eine unbedingte Freiheitsstrafe vorliegend nicht zwingend notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.