Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist die Beschuldigte mit einem Urteil im Strafregister verzeichnet. Es handelt sich um eine Verurteilung vom 7. September 2010 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Damit ist die Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von diesem Verfahren und den ihr gemachten Vorwürfen, welche sie auch verstand. Dennoch delinquierte die Beschuldigte in demselben Bereich unbeirrt weiter. Dies wirkt sich mit zwei Monaten leicht straferhöhend aus.