Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb ihre persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie von ihrem Mann und ihrer Tochter finanziell unterstützt werde. Es sei aber nicht so, dass sie regelmässig Geld erhalte, nur wenn sie etwas benötige. Im Monat seien dies rund CHF 1‘000.00.