Die Beschuldigte ist betreffend Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz einschlägig vorbestraft. So wurde sie mit Urteil vom 07.09.2010 wegen Verschaffens von unbewilligter Tätigkeit und wegen Erleichterns der Ein- /Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes mit Bereicherungsabsicht oder als Vereinigung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen von CHF 30.00 ausmachend, CHF 2‘700.00, verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Verbindungsbusse von CHF 700.00 ausgefällt. Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe hat die Beschuldigte im gleichen Bereich weiter delinquiert.