20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten Folgendes aus (pag. 3757 f., S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigte ist im Nordosten von Thailand mit sechs Geschwistern aufgewachsen. Sie selber hat drei Kinder, zwei Söhne (32 und über 20 Jahre) sowie eine 17 jährige Tochter. Als Kind habe sie eine Woche im Dorf die Tempelschule besucht, ansonsten sei sie in der Landwirtschaft bei anderen Leuten tätig gewesen.