Damit beträgt die hypothetische Geldstrafe 120 Tagessätze. Wird diese hypothetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 7. September 2010 – das heisst um 90 Tagessätze – reduziert, ergibt sich eine teilweise Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Höhe des Tagessatzes aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf CHF 30.00 festgelegt.