Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2) ist von einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss dem Urteil des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 7. September 2010 auszugehen. Davon sind 60 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der Geldstrafen von 45 Tagessätzen und 15 Tagessätzen insgesamt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resultiert. Damit beträgt die hypothetische Geldstrafe 120 Tagessätze.