Für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit a. AuG erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen, wovon 15 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2) ist von einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss dem Urteil des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 7. September 2010 auszugehen.