Somit ist vorliegend – infolge Gleichartigkeit der Strafart (Geldstrafe) – eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden. Ziel des Menschenhandels war für die Beschuldigte primär die Erzielung eines Gewinns. Sie forderte pro Opfer jeweils zwischen CHF 28‘000.00 bis CHF 30‘000.00 für eine Gegenleistung, die nur ein Bruchteil dessen wert war. Sie tat dies gewerbsmässig über einen Zeitraum von rund drei Jahren. Um ihre Forderungen durchzusetzen übte sie einen gewissen Druck auf die Opfer aus. Eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ist unter diesen Umständen angemessen. Für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 lit.