19. Geldstrafen Sowohl bei den qualifizierten als auch bei den einfachen Fällen des Menschenhandels (Art. 182 Abs. 3 aStGB) sowie bei der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG) ist die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe obligatorisch. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen.