56 dann fiel eine weitere Entschädigung für die Miete, die Verpflegung, das Internet und die Werbung an, wodurch die Beschuldigte finanziell profitierte. Dabei handelte die Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen sowie rein egoistischen Gründen. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens von einem leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien ist von einer Strafe von 3 Monaten auszugehen, wovon wiederum anderthalb Monate zu asperieren sind, so dass eine Strafe von 32 Monaten resultiert.