Davon sind anderthalb Monate asperierend zu berücksichtigen, so dass die Strafe von 29 Monaten auf 30 ½ Monate zu erhöhen ist. 18.2 Beschäftigen von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG Die Beschuldigte machte sich dreimal der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig. Vorliegend nahm die Beschuldigte die genannten Frauen in ihrem Studio auf und beschäftige sie als Prostituierte.