Abs. 3 lit. a AuG, das heisst, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eine Strafe ab 90 Strafeinheiten vor (S. 31 der Richtlinien). Vorliegend nahm die Beschuldigte die genannten Frauen, welche über diverse Kanäle an die Beschuldigte vermittelt wurden, in ihrem Studio auf, wo sie als Prostituierte arbeiten mussten. Die Beschuldigte erteilte den Opfern jeweils Anweisungen, wie sie sich bei Polizeikontrollen zu verhalten hätten. Sie zeigte ihnen Verstecke und wies die Opfer an, diese bei einer Polizeikontrolle entsprechend zu nutzen.