55 17.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen, rein egoistischen Gründen. Sie hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Ein Geständnisrabatt kann ihr nicht gewährt werden. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu gewichten und das Tatverschulden insgesamt im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 17.3 Fazit Für die Geldwäscherei erscheint eine Strafe von 6 Monaten als verschuldensadäquat.