_ übergeben und damit der Einziehung entzogen. Insgesamt hat sie eine Summe von CHF 51‘000.00 transferiert. Die Beschuldigte wies die Frauen an, die Notizzettel der Abrechnungen zu vernichten. Dadurch und durch die einzelnen getätigten Überweisungen auf der Bank vereitelte sie die Herkunftsermittlung, die Auffindung und die Einziehung des Geldes. Dabei handelte die Beschuldigte weder speziell verwerflich noch besonders raffiniert. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen mithin als leicht zu qualifizieren.