Mithin wäre es der Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Diese subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Verschulden aus. 16.3 Fazit Für die Förderung der Prostitution erscheint eine Strafe von 10 Monaten als verschuldensadäquat. Davon sind 5 Monate asperierend zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe von 21 Monaten auf 26 Monate zu erhöhen ist. Ist, wie vorliegend, zusätzlich zur Freiheitsstrafe zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art.