Nichtsdestotrotz geht der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht über das bereits durch die gewerbsmässige Begehung des Menschenhandels abgegoltene Unrecht hinaus. Das Tatverschulden der Beschuldigten ist mithin als leicht zu bezeichnen. 16.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte erneut vorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Beweggründen. Erneut sind keine Gründe ersichtlich, die der Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsguts erschwert hätten. Mithin wäre es der Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.