54 handlung (Putzen, Kontrolle, sich Verstecken müssen) verbreitete ein Klima der Angst und des Gehorsams gegenüber der Beschuldigten. Diese trat gegenüber den Opfern geizig und streng auf. Dagegen gilt es festzuhalten, dass es sich nicht um eine lange Zeitdauer handelte, denen die Opfer den Taten der Beschuldigten ausgesetzt waren. Nichtsdestotrotz geht der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht über das bereits durch die gewerbsmässige Begehung des Menschenhandels abgegoltene Unrecht hinaus.