Sie hatten mithin keine Ruhepausen. Die Beschuldigte überwachte die Opfer entweder selbst oder schickte jeweils jemanden zur Überwachung vorbei. Darüber hinaus war eine Videokamera angebracht, so dass die Opfer glaubten darüber hinaus mittels Videoaufnahmen überwacht zu werden. Schliesslich hatten sie kein Mitspracherecht, was ihre Kunden und die Sexualpraktiken anbelangte. Die Art und Weise der Be-