16. Asperation für die Förderung der Prostitution 16.1 Objektive Tatschwere Gemäss Art. 195 aStGB soll niemand gegen seinen (wahren) Willen dieser Tätigkeit nachgehen, sei es, dass er anfänglich in diesen Beruf «hineingestossen», sei es, dass er später am «Aussteigen» gehindert wird. Rechtsgut von Art. 195 aStGB war und ist daher hauptsächlich das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 195).