15.2.2 Vermeidbarkeit Es wäre für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Sie handelte ohne Not und hätte ohne Weiteres darauf verzichten können, die aus Thailand in die Schweiz geführten Frauen abzunehmen und bei sich zu beschäftigen. 15.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 21 Monaten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen.