Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen und egoistischen Motiven. Sie beging den Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung der Opfer. Sie wusste um die Lebens- und Arbeitsbedingungen in ihrem Studio, handelte es sich immerhin um ihr eigenes Studio und war sie regelmässig vor Ort. Damit war ihr bekannt unter welchen Folgen die Opfer des Menschenhandels, deren Abnehmerin sie war, in der Schweiz zu leiden hatten. Dieses Wissen ist jedoch tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. 15.2.2 Vermeidbarkeit Es wäre für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen.