53 CHF 28‘000.00 bis CHF 30‘000.00. Erstellt ist, dass der Beschuldigten mindestens 50% der Einnahmen zugeflossen sind und diese darüber hinaus für die Miete, die Verpflegung, das Internet und die Werbung weitere Einnahmen einkassierte. Die Beschuldigte ging keiner weiteren Arbeitstätigkeit nach und vermochte sich damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. 15.2 Subjektive Tatschwere 15.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen und egoistischen Motiven.