Die Beschuldigte betrieb den Menschenhandel gewerbsmässig, was sich bereits im erhöhten Strafrahmen niederschlägt (Art. 182 Abs. 2 aStGB). Im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten ist jedoch das Ausmass der Gewerbsmässigkeit bzw. die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Der Menschenhandel war für sie lukrativ. Sie forderte von den Opfern jeweils exorbitante Summen von