Diese durften denn auch das Studio nicht eigenständig verlassen und selbst die Art und Weise der Dienstleistungen und deren Abrechnung übernahm die Beschuldigte. Dadurch waren die Frauen in ihrer persönlichen Freiheit deutlich eingeschränkt und verfügten über kein Selbstbestimmungsrecht mehr. Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper ist beim einzelnen Opfer dennoch als gering zu bezeichnen. 15.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)