52 15. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Menschenhandel 15.1 Objektive Tatschwere 15.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe. Dies sind drei Bereiche, bei welchen sich unter Missbrauch von Machtpositionen über Menschen wie über Ware verfügen lässt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl.