Die Beschuldigte nahm damit Handlungen vor, welche die Einziehung der Einnahmen aus dem Menschenhandel erschwerten, um diesen nach einer Art des Berufes und damit gewerbsmässig ausüben zu können. Aufgrund des beschriebenen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Delikten ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Damit liegt die Gleichartigkeit der Strafen vor, weshalb die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und anschliessend mit den übrigen Strafen zu asperieren ist. Für die qualifizierte Begehung des Menschenhandels und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht ist die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden.