Zur Anwendbarkeit des Ausländergesetzes kann auf die Ausführungen in Ziffer 12.1 hiervor verwiesen werden. Es kann bereits an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass die Kammer im Ergebnis für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aussprechen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich auch für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Sämtliche Delikte stehen in einem unmittelbaren sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Menschenhandel.