Da die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts vorliegend gemäss Art. 116 Abs. 3 AuG qualifiziert begangen wurde, beläuft sich die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die konkreten Delikte nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bzw. betreffend dir Förderung der Prostitution in seiner Fassung bis zum 30. Juni 2014 anzuwenden ist. Zur Anwendbarkeit des Ausländergesetzes kann auf die Ausführungen in Ziffer 12.1 hiervor verwiesen werden.