Die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sehen schliesslich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor (Art. 116 Abs. 1 und Art. 117 Abs. 1 AuG). Da die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts vorliegend gemäss Art. 116 Abs. 3 AuG qualifiziert begangen wurde, beläuft sich die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.