51 mildere ist. Die Strafandrohung für den gewerbsmässigen Menschenhandel liegt bei Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren. Zudem ist in jedem Fall eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 aStGB). Die Strafandrohung für die Förderung der Prostitution lautete zum Tatzeitpunkt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und diejenige für die Geldwäscherei auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sehen schliesslich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor (Art. 116 Abs. 1 und Art.