Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weg-gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- er-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- be-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen.