Unter diesen Umständen geht die Kammer insgesamt von einem Betrag von mind. CHF 51‘000.00 aus. Damit ist die Grenze von CHF 100‘000.00 für die Qualifikation nicht gegeben, weshalb die Beschuldigte demnach wegen Geldwäscherei – nicht gewerbsmässig begangen – schuldig zu erklären ist. IV. Strafzumessung