Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Betreffend L.________ ist von Einnahmen von CHF 20‘000.00 auszugehen. Diese war während vier Monaten bei monatlichen Einnahmen von rund CHF 5‘000.00 bei der Beschuldigten tätig, was einem Betrag von CHF 20‘000.00 entspricht. Dagegen ist bei E.________ lediglich von einem Betrag von CHF 25‘000.00 anstelle von CHF 50‘000.00 auszugehen. Diese hatte gegenüber der Beschuldigten keine Schulden mehr offen.