50 Dem Beweisergebnis zufolge hat die Beschuldigte aus dem Erwerb von L.________ mindestens CHF 20‘000.00, von E.________ mindestens CHF 50‘000.00 und von C.________ mindestens CHF 30‘000.00, gesamthaft mindestens einen Betrag von CHF 100‘000.00 verbraucht, nach Thailand verschoben oder in Bargeld bzw. via Banküberweisung der Organisation zukommen lassen.