3746, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass die Beschuldigte berufsmässig handelte und einen erheblichen Gewinn erzielte. Den Bankbelegen sowie dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass die Beschuldigte in den Jahren 2009 bis 2011 via Bank beinahe CHF 140‘000.00 ins Ausland überwiesen hat, hinzu kommen die Überweisungen ins Ausland via AC.________ AD.________ in der Höhe von CHF 68‘603.60, total ausmachend CHF 208‘603.00.