3745, S. 98 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mangels anderer Einnahmequellen der Beschuldigten, ist beweismässig erstellt, dass das ins Ausland überwiesene oder an die genannten Personen übergebene Geld deliktischer Herkunft ist. Der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist damit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob es sich um eine gewerbsmässige Begehung im Sinne von Art. 305bis Ziffer 2 handelt. Die Vorinstanz führte zur qualifizierten Begehung der Geldwäscherei Folgendes aus (pag. 3746, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):