Die Beschuldigte hatte Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes. Dieses Geld wurde von den ohne gültigen Aufenthaltstitel anwesenden Frauen durch Prostitution erwirtschaftet. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass wenige Belege zu den Einnahmen der Frauen vorliegen. Dies erstaunt jedoch nicht weiter, wenn bedacht wird, dass die Frauen angewiesen wurden, die Notizzettel nach der Abrechnung zu vernichten (pag. 3745, S. 98 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).