13. Geldwäscherei 13.1 Allgemeines Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Geldwäscherei und deren Qualifikation kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3743 ff., S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat die Beschuldigte wiederholt Geld, welches aus Einnahmen aus der Prostitution stammte, nach Thailand überwiesen oder dieses zu demselben Zweck an T.________ und Q.________ bzw. an AJ.________ übergeben und es damit der Einziehung entzogen. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes.